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Rufen Sie uns an und wir klären in einem kostenfreien Erstgespräch, ob Ihr Unternehmen einen Datenschutzbeauftragten bestellen sollte und welcher Aufwand erforderlich sein wird.
Wir bieten Ihnen unsere Leistungen zu einem festen Monatssatz an, der sich nach Größe und Branche Ihres Unternehmens richtet.
Gern unterbreiten wir Ihnen ein Angebot.
Unser Team besteht aus Volljuristen, Betriebswirten
und IT Sicherheitsexperten.
Das Datenschutzrecht als Ausprägung des grundrechtlichen Allgemeinen Persönlichkeitsrechts gewährleistet, dass der Einzelne über die Preisgabe und Verwendung seiner personenbezogenen Daten selbst entscheiden kann. Jedes Unternehmen setzt mit einer datenschutzkonformen Datenverarbeitung Grundrechtsschutz um.
Am 25.05.2018 tritt die neue DS-GVO in Kraft. Der Datenschutz wird damit auf eine neue rechtliche Grundlage gestellt, die es den Unternehmen ermöglichen soll, mit den Herausforderung des Schutzes personenbezogener Daten in einer digitalisierten Zukunft, (the internet of things, autonomes Fahren, Big Data) umzugehen.
Dafür sieht die DSGVO diverse Pflichten für datenverarbeitende Unternehmen vor. Dazu gehören zB. das Führen eines Verzeichnisses der Verarbeitungstätigkeiten, eine umfassende Risikobeurteilung jedes Datenverarbeitungsvorganges, die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten, das Abschließen von Auftragsverarbeitungsverträgen und die Umsetzung und Einhaltung technischer organisatorischer Maßnahmen.
Neu an der DSGVO sind die sehr hohen und damit empfindlichen Bußgelder, die die Aufsichtsbehörden bei Verstößen verhängen können. Die Bußgeldrahmen sind erheblich angehoben worden. Datenschutzverletzungen wie die Datenverarbeitung ohne Rechtsgrundlage und ohne Einwilligung werden mit Bußgeldern bis zu 20.000.000 € oder 4 % des Jahresumsatzes bedroht. Auch ohne konkrete Datenschutzverletzung drohen Bußgelder. So wird die bloße Nichtbestellung eines Datenschutzbeauftragten oder der Einsatz von IT, die nicht dem Stand der Technik entspricht, mit Bußgeldern bis zu 10.000.000 € oder 2 % des Jahresumsatzes geahndet. Entscheidend für die Bemessung der Bußgelder ist jedoch Ihr vorheriges Verhalten. Haben Sie einen Datenschutzbeauftragten bestellt und sich erkennbar um die Erhaltung der Datenschutzvorschriften bemüht, war also das Fehlverhalten gewissermaßen ein Versehen, kann Ihr Bußgeld wesentlich geringer ausfallen als bei einem „Vorsatztäter“.